Ein Notar kann nicht immer zweifelsfrei entscheiden, ob eine Person wirklich geschäftsfähig ist. Daher kann ein notariell beurkundeter Erbvertrag mit einem Demenzkranken im Nachhinein auch für nichtig erklärt werden, wenn die Demenz später von einem sachkundigen Gutachter festgestellt wird. Das entschied das Oberlandesgericht Hamm (Az. 10 U 5/20).
Ein Mann machte gegen seinen Halbbruder, der den gemeinsamen Vater allein beerbt hatte, Pflichtteilsansprüche geltend. Dieser verweigerte die Zahlung, da der Vater mit seinem enterbten Sohn 1996 einen notariellen Vertrag geschlossen habe, in dem der Mann auf sein gesetzliches Erb- und Pflichtteilsrecht verzichtet habe. Der enterbte Sohn war der Ansicht, dieser Vertrag sei durch Aufhebungsvertrag von 2009 gegenstandslos. Der Erbe hielt dem entgegen, der Vater sei zu diesem Zeitpunkt bereits an einer mittelschweren Demenz erkrankt und in der Folge geschäftsunfähig gewesen. Der enterbte Sohn hielt den 2009 beurkundeten Vertrag für rechtswirksam. Es gelte die Vermutung der Geschäftsfähigkeit des Erblassers, da der beurkundende Notar sich von dieser überzeugt habe. Hätte er Zweifel gehabt, hätte er eine Beurkundung nicht vornehmen dürfen.
Das Gericht entschied, dass dem enterbten Bruder kein Pflichtteilsanspruch zustehe, denn dieser sei 2009 nicht wirksam aufgehoben worden. Zu diesem Zeitpunkt sei der damals bereits 86-jährige Erblasser nicht mehr geschäftsfähig gewesen, mit der Folge, dass der Aufhebungsvertrag nichtig sei. Die Geschäftsunfähigkeit konnte ein Gutachter für 2009 klar nachweisen. Dies genüge. Der enterbte Sohn habe nicht dargelegt, auf welche Art und Weise sich der Notar vor oder bei der Beurkundung von der Geschäftsfähigkeit des Erblassers überzeugt haben soll. Es finde sich dazu kein Vermerk. Im Übrigen verfüge ein Notar als Jurist nicht über das notwendige medizinische Fachwissen, um das Ausmaß einer Demenzerkrankung und damit eine noch vorhandene Geschäftsfähigkeit einschätzen zu können.
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