Der Einsatz bei einer Sportwette umfasst den gesamten Betrag, den der Spieler zum Abschluss des Wettvertrags i. S. des § 763 BGB an den Veranstalter zahlt. Die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Sportwettensteuer nach § 17 Abs. 2 Satz 2 RennwLottG a. F. ist nicht um die gegebenenfalls auf den Spieler überwälzte Sportwettensteuer zu kürzen. So entschied der Bundesfinanzhof (Az. IX R 30/18).
Nach § 17 Abs. 2 Satz 1 RennwLottG unterliegen Wetten aus Anlass von Sportereignissen (Sportwetten), die nicht als Rennwetten nach Abschn. I des RennwLottG besteuert werden, unter den in § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 RennwLottG näher bestimmten Voraussetzungen der Besteuerung. Die Sportwettensteuer beträgt “5 vom Hundert des Nennwertes der Spielscheine beziehungsweise des Spieleinsatzes”. Nach § 37 Abs. 1 Satz 1 RennwLottGABest sind bei der Berechnung der Lotteriesteuer und der Sportwettensteuer alle für den Erwerb eines Wettscheins an den Veranstalter oder dessen Beauftragten zu bewirkenden Leistungen dem Wetteinsatz hinzuzurechnen, insbesondere in Rechnung gestellte Schreib- und Kollektionsgebühren. Auch der dem Spieler etwa besonders in Rechnung gestellte Betrag der Steuer gehöre zur Bemessungsgrundlage.
Daran gemessen habe das Finanzgericht ohne Rechtsfehler erkannt, dass die Bemessungsgrundlage der gesamte vom Spieler gezahlte Betrag sei. Umfasse dieser Betrag die auf den Spieler überwälzte Sportwettensteuer (ohne gesonderten Ausweis), sei sie nicht aus der Bemessungsgrundlage herauszurechnen. Sei die Sportwettensteuer gesondert ausgewiesen, müsse die Bemessungsgrundlage um die Sportwettensteuer erhöht werden. Das ergebe sich bereits aus dem Wortlaut der Regelung (§ 17 Abs. 2 Satz 2 RennwLottG) und aus den bindenden Bestimmungen in § 37 RennwLottGABest. Dafür sprächen weiter der Vergleich mit anderen Regelungen im RennwLottG und die Gesetzeshistorie. Aus der zum 01.07.2021 in Kraft getretenen Neufassung des RennwLottG ergebe sich nichts anderes. Das Auslegungsergebnis sei auch nicht systemfremd. Insbesondere widerspreche es nicht dem Wesen einer Verkehrsteuer.
Zurück zur ÜbersichtDie Fachnachrichten in der Infothek werden Ihnen von der Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG zur Verfügung gestellt.
Martin Meyer
vereidigter Buchprüfer, Steuerberater
Dr. Udo Meyer
Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater
(0 22 63) 92 07-0 | |
(0 22 63) 92 07-22 | |
Märkische Straße 32 | |
Die an dieser Stelle vorgesehenen Inhalte können aufgrund Ihrer aktuellen Cookie-Einstellungen nicht angezeigt werden.
Diese Webseite bietet möglicherweise Inhalte oder Funktionalitäten an, die von Drittanbietern eigenverantwortlich zur Verfügung gestellt werden. Diese Drittanbieter können eigene Cookies setzen, z.B. um die Nutzeraktivität zu verfolgen oder ihre Angebote zu personalisieren und zu optimieren.
Diese Webseite verwendet Cookies, um Besuchern ein optimales Nutzererlebnis zu bieten. Bestimmte Inhalte von Drittanbietern werden nur angezeigt, wenn "Drittanbieter-Inhalte" aktiviert sind.