Der Anspruch auf Auskunft aus Art. 15 DSGVO gewährt keine Akteneinsicht und auch keinen Anspruch auf Überlassung einer Kopie der Verwaltungsakte. Für die Geltendmachung des Anspruchs gegenüber dem Steuerbereich des Finanzamts ist der Finanzrechtsweg eröffnet, gegenüber der Steuerfahndung der Verwaltungsrechtsweg. So entschied das Finanzgericht München (Az. 15 K 2067/18).
Das Finanzamt habe zu Recht den Antrag des Klägers auf Überlassung einer Kopie sämtlicher ihn betreffenden Steuerakten abgelehnt. Der Anwendungsbereich der DSGVO sei begrenzt auf die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie für die nicht automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen. Akten und Aktensammlungen, die nicht nach besonderen Kriterien sortiert seien, sollen nicht unter deren Anwendungsbereich fallen.
Die Steuerakten unterfielen nicht dem Anwendungsbereich der DSGVO, sodass sich der Kläger für sein Begehren auf Akteneinsicht bzw. Überlassung von Kopien der Steuerakten nicht mit Erfolg auf Art. 15 DSGVO stützen könne. Der Kläger habe nicht substanziiert dargelegt, welche Daten ihm vorenthalten sein sollen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass der Kläger bereits vor seinem Auskunftsantrag im Rahmen des Gerichtsverfahrens Einsicht in die betroffenen Akten erhalten habe. Zusammen mit den in der Begründung der zugrundeliegenden Bescheide enthaltenen Einzelangaben habe der Kläger damit sämtliche für Besteuerungs- bzw. Haftungszwecke verwendeten Daten erhalten. Diese seien ihm mithin bekannt und unterliegen nicht einer neuerlichen Auskunftspflicht.
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Martin Meyer
vereidigter Buchprüfer, Steuerberater
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