Erstattungsberechtigt i. S. von § 37 Abs. 2 Satz 1 AO ist derjenige, auf dessen Rechnung und nicht auf dessen Kosten eine Zahlung bewirkt worden ist. Es kommt nicht darauf an, von wem und mit wessen Mitteln gezahlt worden ist, sondern nur darauf, wessen Steuerschuld nach dem Willen des Zahlenden, so wie er im Zeitpunkt der Zahlung dem Finanzamt gegenüber erkennbar hervorgetreten ist, getilgt werden sollte. So entschied der Bundesfinanzhof (Az. VII R 20/18).
Wenn eine Steuer, eine Steuervergütung, ein Haftungsbetrag oder eine steuerliche Nebenleistung ohne rechtlichen Grund gezahlt oder zurückgezahlt worden sei, habe derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden sei, an den Leistungsempfänger einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten oder zurückgezahlten Betrags.
Den Finanzbehörden werde nicht zugemutet, im Einzelfall die zivilrechtlichen Beziehungen zwischen dem Steuerschuldner und einem zahlenden Dritten daraufhin zu überprüfen, wer von ihnen – im Innenverhältnis – auf die zu erstattenden Beträge materiell-rechtlich einen Anspruch habe. In Fällen, in denen ein Dritter für Rechnung des Steuerschuldners die Steuer zu entrichten habe, sei somit grundsätzlich der Steuerschuldner erstattungsberechtigt. Eine von einem – wirklichen oder vermeintlichen – Steuerschuldner geleistete Zahlung könne grundsätzlich auch nicht auf die Steuerschuld eines anderen Steuerschuldners angerechnet werden, sondern sei gegebenenfalls demjenigen zu erstatten, der im Sinne der vorstehenden Ausführungen als Leistender aufgetreten sei.
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vereidigter Buchprüfer, Steuerberater
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